Dieser Film entstand als Master-Praktikum von Dominik Hartl, Anna Hawliczek und Chris Dohr auf der Filmakademie Wien. In diesem Projekt haben wir die Filmemacher bei der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft geholfen und in der Verwertung ihres Filmprojekts beraten.
Die wesentliche Frage war, ob ein Kurzfilm, der im Rahmen einer universitären Ausbildung unentgeltlich gedreht wird, später kommerziell verwertet werden kann und sofern dieser Kurzfilm als Teilproduktion in einer späteren Filmproduktion von einem Filmproduktionsunternehmen verwendet wird, dieses verpflichtet werden kann, die Arbeitsleistung der Mitwirkenden an dem Kurzfilm mit Versicherungsbeiträgen und nach Kollektivvertrag zu vergüten.
Diese Frage lässt sich in zwei Teilfragen aufteilen:
I. Kann ein Kurzfilm, der im Rahmen einer universitären Ausbildung gedreht wird, später kommerziell verwertet werden?
II. Kann ein Filmproduktionsunternehmen verpflichtet werden, die Arbeitsleistung der Mitwirkenden an dem Kurzfilm mit Versicherungsbeiträgen und nach Kollektivvertrag zu vergüten, wenn sie den Kurzfilm in einer späteren Filmproduktion verwendet?
I. Kann ein Kurzfilm, der im Rahmen einer universitären Ausbildung gedreht wird, später kommerziell verwertet werden?
Die erste Teilfrage ist eine Rechtsfrage urheberrechtlicher Natur:
Das Urheberrecht räumt dem Urheber eines Filmwerks kraft Gesetz die ausschließlichen Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte an dem Werk der Filmkunst ein. Eine Anmeldung oder Registrierung wie im Markenrecht oder Patentrecht ist nicht gefordert.
Da meist mehrere Personen gemeinsam ein Filmwerk erschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
Miturheber sind jedoch nur Mitwirkende, die mit einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zum Werk beitragen, wie der Regisseur, die Kamerafrau oder eine Hauptdarstellerin. Bloß technische oder organisatorische Gehilfen, wie Produktionsassistenten, werden kaum Miturheber.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und Träger des Urheberrechts können nur natürliche Personen sein. Jedoch kann der Urheber anderen Personen, einschließlich juristischer Personen, die Verwertungsrechte einräumen.
Miturheber müssen einstimmig über ihre Rechte verfügen.
Sie können anderen nur gemeinsam gestatten, das Filmwerk auf einzelne oder alle Verwertungsrechte der ihnen vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung).
Sie können einem anderen auch das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht), was dann sogar die Miturheber selbst von der Nutzung des jeweiligen Rechts ausschließt.
Eine Universität kann im Rahmen der Ausbildung Produktionsbedingungen erlassen, die akzeptiert werden müssen, um zur Ausbildung zugelassen zu werden.
Wird in diesen Produktionsbedingungen die Einräumung der Verwertungsrechte an die Universität vorgesehen, wird jeder Student dieser Universität seine Verwertungsrechte an dem Filmwerk einräumen, da er in die Produktionsbedingungen einwilligen wird, um an der Universität studieren zu können.
Wie bei jedem Vertragsverhältnis, kommt es hier auf die Ausgestaltung an. Von großer Bedeutung ist, ob die Verwertungsrechte dem Lizenznehmer ausschließlich eingeräumt werden, oder auch an andere Personen lizenziert werden dürfen.
Miturheber des Filmwerks, die nicht an der Universität studieren, müssen ihre Verwertungsrechte nicht unbedingt an die Universität übertragen.
Ob ein Kurzfilm, der im Rahmen einer universitären Ausbildung geschaffen wurde, kommerziell verwertet werden kann, hängt also vom gemeinsamen Willen aller Miturheber ab und von den Produktionsbedingungen der Universität.
II. Kann ein Filmproduktionsunternehmen verpflichtet werden, die Arbeitsleistung der Mitwirkenden an dem Kurzfilm mit Versicherungsbeiträgen und nach Kollektivvertrag zu vergüten, wenn sie den Kurzfilm in einer späteren Filmproduktion verwendet?
Die zweite Teilfrage ist eine Rechtsfrage arbeits- und sozialrechtlicher Natur:
Die Mindestgagentarife für Filmschaffende aus dem Kollektivvertrag für Filmberufe kommen nur zur Anwendung, wenn sich das Arbeitsverhältnis zwischen dem Filmproduktionsunternehmen und dem Mitwirkenden als ein Dienstvertrag qualifizieren lässt.
Auf freie Dienstnehmer und Selbständige ist der Kollektivvertrag nicht anwendbar.
Darsteller, Komparsen und Praktikanten sind unabhängig von der Vertragsart vom Kollektivvertrag nicht erfasst.
In Österreich besteht grundsätzlich Pflichtversicherung. Das heißt mit Erwerbstätigkeit besteht beim Mitwirkenden als Dienstnehmer Versicherungsschutz und das Filmproduktionsunternehmen als Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen. Auch ein Dienstnehmer der nicht gemeldet worden ist, ist sozialversichert und hat Anspruch aus der Sozialversicherung.
Dienstnehmer sowie freie Dienstnehmer haben Anspruch auf Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sofern sie nicht geringfügig beschäftigt sind.
Das Filmproduktionsunternehmen das den restlichen Film dreht (der Kurzfilm ist ein Teil des Films), wird erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitwirkenden für das Filmproduktionsunternehmen als Dienstnehmer tätig werden, eine Anmeldung vornehmen können. Beiträge für Zeiten vor diesem Zeitpunkt, schuldet das Filmproduktionsunternehmen nicht, weil es davor noch nicht Arbeitgeber war. Eine Nachmeldung ist in diesem Fall auch nicht möglich.
Beitragszeiten in der Pensionsversicherung können in der Form der freiwilligen Versicherung als Ersatzzeiten für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten nachgekauft werden.
Beitragszeiten in der Kranken- oder Unfallversicherung können nicht nachgekauft werden.
Das Filmproduktionsunternehmen kann vertraglich nicht verpflichtet werden, die Arbeitsleistung der Mitwirkenden an dem Kurzfilm mit Versicherungsbeiträgen und nach Kollektivvertrag zu vergüten, weil es zu der Zeit, als der Kurzfilm produziert wurde, nicht Arbeitgeber der Mitwirkenden war.
Die Miturheber des Kurzfilms könnten allerdings dem Filmproduktionsunternehmen ihre Verwertungsrechte an dem Kurzfilm verkaufen.
Wir haben den Studenten zur Umsetzung des Master-Praktikums empfohlen eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen, mit dem Ziel den Kurzfilm fertigzustellen und diesen bzw. die Rechte an dem Kurzfilm gewinnbringend an eine gewerbliche Filmproduktionsgesellschaft zu veräußern. Als Arbeitsgesellschafter können sie ihre Beteiligung als Arbeitsleistung einbringen und Beteiligungsquoten vertraglich festlegen. Zudem können alle Mitwirkenden ihre Verwertungsrechte in der ARGE bündeln. Schriftliche Verträge dieser Art vermeiden später Streit.
"Keine Garantie. Keine Lieferung." Simon und Lea, ein junges Paar, müssen ihre kaputte Waschmaschine loswerden. Anstatt sie auf die Müllhalde zu bringen, beschließen sie, sie online zu verkaufen. Hassan antwortet und holt sie tatsächlich ab. Auftrag erfüllt? Nicht ganz. Als Hassans Wohnung überflutet wird, nimmt die Geschichte richtig Fahrt auf. Eine unterhaltsame Beobachtungsstudie über Vorurteile, falschen Stolz und ein Sammelsurium von schlechtem Gewissen. - Dominik Hartl
Mehr Informationen zum Film findest du auf der Website der Filmakademie Wien.
Hier gehts zum Trailer.